Das Bundesgesundheitsministerium hat die Formulierungshilfe für den erwarteten Botendienst-Änderungsantrag zum Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz vorgelegt. Er sieht vor, dass der Botendienstzuschlag von 2,50 Euro ab 1. Januar 2021 im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch verankert wird.
Angekündigt war es schon lange: Die Botendienstvergütung, die die Apotheken und ihre Kunden in der Coronakrise schätzen gelernt haben, soll gesetzlich verstetigt werden. Derzeit ist sie in einer temporären Sonderverordnung geregelt. Bereits zum 1. Oktober wurde der Zuschlag für die Botendienste von 5 auf 2,50 Euro (plus Umsatzsteuer) halbiert. Bei diesem Betrag soll es nun auch in Zukunft bleiben – auch wenn die ABDA schon mehrfach deutlich gemacht hat, dass eigentlich 5 Euro eine sachgerechte Vergütung wären.
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Die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz sieht einen neuen Absatz 5g in § 129 SGB V vor – der für die Apotheken umfassendsten sozialrechtlichen Norm. Darin soll es künftig heißen:
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