Oberlandesgericht kassiert DocMorris-Gewinnspiel

Oberlandesgericht kassiert DocMorris-Gewinnspiel
Die Apothekerkammer Nordrhein hat wieder einen juristischenErfolg gegen DocMorris errungen: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden,dass die Werbung der niederländischen Versandapotheke für ein Gewinnspiel, dessenTeilnahme an die Rezepteinlösung gekoppelt ist, gegen das heilmittelwerberechtlicheZuwendungsverbot verstößt.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) lässt nicht locker inihrem Kampf gegen die unsachliche Beeinflussung von Patienten durchausländische Versandapotheken. So ist sie auch nach wie vor mit einerWerbung von DocMorris aus dem März 2015 beschäftigt. Darin ging es um einGewinnspiel, in dem als Hauptpreis ein E-Bike im Wert von 2500 Euro ausgelobtwar, zudem neun hochwertige elektrische Zahnbürsten. Wer teilnehmen wollte,musste ein Rezept einreichen.

Die AKNR mahnte DocMorris wegen dieser Kopplung vonGewinnspiel und Rezepteinlösung ab. Es folgte eine Klage vor dem LandgerichtFrankfurt, das im Mai 2017, also nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) zur Rx-Preisbindung, entscheid – und zwar zugunsten von DocMorris. DieAKNR hatte in dem Verfahren gar nicht erst gerügt, dass dasArzneimittelpreisrecht unterlaufen werde. Vielmehr sah sie einenwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weil unter anderem gegen dasHeilmittelwerberecht verstoßen werde. Doch das Landgericht fand, dieVorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) müssten nach derEuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 europarechtskonform ausgelegt werden – und zwardahingehend, dass sie hier nicht zur Anwendung kommen. Die Werbung für dasGewinnspiel sei damit zulässig.

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Die AKNR nahm die Entscheidung nicht einfach hin, sondern gingin Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat das Urteil derVorinstanz bereits vergangenen Sommer kassiert – nun liegen die Urteilsgründe vor. Die Richter am OLG sind demnach sehr wohl der Auffassung, dass ein Verstoß gegendas in § 7 Abs. 1 HWG normierte Zuwendungsverbot vorliegt und damit ein Unterlassungsanspruchnach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besteht.

In seinen Urteilsgründen führt das OLG zunächst aus, dassdie Frage, ob ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen diearzneimittelrechtliche Preisbindung besteht, nicht beantwortet werden müsse.Die Frankfurter Richter würden sie wohl bejahen – dann wäre allerdings nach der„Freunde werben Freunde“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Fragenachzugehen, ob diese Preisbindung geeignet, ist eine flächendeckende undgleichmäßige Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.

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